Satzung des Schützenvereins Hammah und Umg. e.V.

(Hier geht es zur Datenschutzordnung…)

des Schützenvereins Hammah und Umgegend e.V. vom 13. März 1973
in der Neufassung vom 19. März 2007
unter Einschluss der Änderungen
vom 23. Februar 1979,
vom 10. Januar 1994,
vom 24. Februar 1997,
vom 11. März 2002,
vom 14. März.2011 und
vom 11. März 2019.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hammah und Umgegend e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Hammah, Landkreis Stade.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB) und war bis zum 31.07.2005 unter Nr. 485 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stade eingetragen. Nach Zentralisierung der Registergerichte ist er nunmehr seit dem 01.08.2005 unter VR 100108 beim Amtsgericht Tostedt ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Rahmen des Schießsports.
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Bestätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch dessen Beschluss erworben.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist befugt, eine Aufnahmegebühr bis zur Höhe eines Jahresbeitrages zu erheben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Einziehungsart von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung zweckgebundener Sonderumlagen beschließen.
Über den festgesetzten Betrag hinaus können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Zahlung von Förderungsbeiträgen ist zulässig.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß seiner Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Die Datenverarbeitung des Vereins ist in der „Datenschutzordnung Schützenverein Hammah“ beschrieben.

§ 4 Ehrenmitglieder
Auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung können Schützen oder sonstige Personen, die sich um das Schützenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch

1.       Austritt
2.       Ausschluss
3.       Tod.

Der Austritt ist nur möglich zum Schluss eines Kalenderjahres. Die schriftliche, rechtsverbindlich unterzeichnete Austrittserklärung muss 3 Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des engeren Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden

1.       wegen groben Verstoßes gegen Zwecke des Vereins,
2.       wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
3.       wenn ein Mitglied mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge länger als ein 1 Jahr trotz zweimaliger Mahnung ohne Begründung im Rückstand ist.

Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr wird hierdurch nicht aufgehoben.
Gegen einen Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand durch dem Betroffenen zuzustellenden Beschluss. Der engere Vorstand hat dem Betroffenen auf dessen Wunsch Gelegenheit zur hinreichenden Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist weiterer Einspruch an die Jahreshauptversammlung (JHV) gegeben. Dieser ist binnen eines Monates nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich an den Vorstand zu richten. Die JHV entscheidet endgültig.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:

1.       die Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung,
2.       der engere Vorstand,
3.       der erweiterte Vorstand.

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 7 Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet alljährlich im 1. Quartal statt.
Der Vorstand beruft diese Versammlung mindestens 8 Tage vorher schriftlich ein. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung müssen mindestens folgende Punkte stehen:

1.       Der Geschäftsbericht des Vorstandes,
2.       Entgegennahme der Jahresrechnung,
3.       Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenführers,
4.       etwaige Wahlen.

Stimm- und wahlberechtigt auf der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder, die über 16 Jahre alt sind. Mitglieder unter 16 Jahren können an der JHV ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung. Der Schriftführer muss über die Versammlung eine Niederschrift aufnehmen. Sie muss von ihm und dem Leiter der Versammlung unterschrieben werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig mit mindestens 7 stimmberechtigten Mitgliedern. Zur Beschlussfassung genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Tagen einberufen.
Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn dieses ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

§ 8 Vorstand
Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand besorgt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. Dem engeren Vorstand gehören an:

1.       Der Präsident bzw. die Präsidentin,
2.       der stellvertretende Präsident bzw. die stellvertretende Präsidentin,
3.       der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin,
4.       der Schriftführer bzw. die Schriftführerin,
5.       der Kassenwart bzw. die Kassenwartin,
6.       der Sportleiter bzw. die Sportleiterin,
7.       der Kommandeur bzw. die Kommandeurin,
8.       der Mitgliedswart bzw. die Mitgliedswartin,
9.       der Damenleiter bzw. die Damenleiterin,
10.     der Festobmann bzw. die Festobmännin.

Von den Mitgliedern des engeren Vorstandes sind lediglich der Präsident bzw. die Präsidentin, der stellvertretende Präsident bzw. die stellvertretende Präsidentin und der Kassenwart bzw. die Kassenwartin Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit gesetzliche Vertreter des Vereins (geschäftsführender Vorstand).
Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1.       Die Schießwarte,
2.       die Fahnenträger und die Fahnenbegleiter,
3.       die Vertreter der Mitglieder des engeren Vorstandes,
4.       der Waffen- und Gerätewart,
5.       und im jährlichen Wechsel die ersten Würdenträger der Schützen, Damen und Jungenschützen.

Der Präsident und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes. Der Präsident und sein Vertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt oder jeder mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand braucht zu jeder geldlichen und unentgeltlichen Verfügung von Vereinsvermögen von mehr als 1.000,00 EURO (Eintausend EURO) die Zustimmung der engeren Vorstands, bei Verfügungen von über 5.000,00 EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Bestimmung hat nur vereinsinterne Bedeutung und keine Wirkung für Dritte.
Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Schießwarte, Fahnenträger, Fahnenbegleiter, die Vertreter der Mitglieder des engeren Vorstandes sowie der Waffen- und Gerätewart werden für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss des engeren Vorstandes bestellt. Die im letzten Jahr erfolgten Bestellungen werden jeweils auf der folgenden Jahreshauptversammlung bekannt gegeben. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre nach der Bekanntgabe auf die Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung kann durch Beschluss die Bestellung aufheben.
Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist unbeschränkt zulässig.
Eine Wiederwahl ist gestattet.

§ 9 Kassenprüfer
Vor der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Vereinskasse zu prüfen und der Versammlung über die Prüfung zu berichten. Die unmittelbare Wiederwahl eines ausscheidenden Kassenprüfers ist unzulässig. Eine erneute Wahl kann frühestens nach 4 Jahren nach Ausscheiden erfolgten.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder nötig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verteilung des eventuell vorhandenen Vermögens ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein solcher Punkt auf der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung gestanden hat und die Einladung mindestens eine Woche vorher eingegangen ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Hammah zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere für die Förderung des Sports nach Einwilligung des Finanzamtes.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. März 2019 einstimmig beschlossen und tritt sofort nach ihrer Annahme in Kraft.


Datenschutzordnung des Schützenvereins Hammah und Umg. e.V.

vom 11.03.2019 (Neuerstellung)
unter Einschluss der Änderungen vom:

1)
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
– Name, Vorname, Titel und Anschrift
– Mitgliedsnummer
– Bankverbindung
– Telefonnummern
– E-Mail-Adresse
– Geburtsdatum
– Eintrittsdatum
– Staatsangehörigkeit
– Lizenz(en)
– Ehrungen, Auszeichnungen, Würden
– Funktion(en) im Verein
– Wettkampfergebnisse
– Zugehörigkeit zu Mannschaften
– Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe
– Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht

2)  
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen.

3)
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb,  sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse und Würdenträgerlisten. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

4) 
Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

Übermittelt werden an die übergeordneten Verbände der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereinszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern und E-Mail-Adresse.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.

5)
Der Verein berichtet gegebenenfalls intern, sowie in seinen sozialen Medien auch über Ehrungen und besondere Anlässe seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

6)
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7) 
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

8)
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

9)
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

10)
Bei Austritt werden die unter 1) genannten Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, sobald diese für Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.